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Die neue Grundsicherung ersetzt das Bürgergeld

Die neue Grundsicherung ersetzt das Bürgergeld

Zum 1. Juli 2026 wurde das bisherige Bürgergeld durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Ziel der Reform ist es, Menschen schneller in Arbeit und Ausbildung zu integrieren und gleichzeitig diejenigen zu unterstützen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können.

Das Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz bleibt weiterhin Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Grundsicherung, die Leistungsgewährung und die Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsaufnahme.

Was bedeutet die Umstellung für Leistungsberechtigte?

Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, werden Ihre Leistungen automatisch in die neue Grundsicherung überführt. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Bereits bewilligte Leistungen werden nahtlos weitergeführt.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie:

  • arbeitslos sind und kein oder ein zu geringes Arbeitslosengeld erhalten oder
  • arbeiten, Ihr Einkommen jedoch nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Bei der Prüfung des Anspruchs wird die gesamte Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Auch nicht erwerbsfähige Personen können Leistungen erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?

  • Die Umstellung vom Bürgergeld auf die Grundsicherung erfolgt automatisch – ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
  • Die Arbeitsvermittlung und die individuelle Betreuung durch das Jobcenter werden weiter gestärkt.
  • Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen zur Arbeitsaufnahme erhalten eine größere Bedeutung.
  • Vermögen und Wohnkosten werden früher und umfassender geprüft.

Schonvermögen

Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Vermögen wird künftig ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft.

Folgende Freibeträge gelten für das Schonvermögen:

  • bis 20 Jahre: 5.000 Euro
  • 21 bis 40 Jahre: 10.000 Euro
  • 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • ab 51 Jahren: 15.000 Euro

Ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung bleiben weiterhin geschützt.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen, soweit sie angemessen sind. Die tatsächlichen Wohnkosten werden grundsätzlich nur noch bis zur Höhe des 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Liegen die Aufwendungen darüber, kann eine Kostensenkung erforderlich werden.

Änderungen für Familien mit kleinen Kindern

Ab dem 14. Lebensmonat eines Kindes kann die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme grundsätzlich zumutbar sein, wenn eine geeignete Kinderbetreuung vorhanden ist.

Eine pauschale Freistellung von der Arbeitsaufnahme bis zum dritten Geburtstag des Kindes besteht nicht mehr. Maßgeblich ist die individuelle Betreuungssituation der Familie.

Pflichtverletzungen und Leistungsminderungen

Wer Leistungen erhält, ist verpflichtet, Termine wahrzunehmen, an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken und eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme anzunehmen.

Folgende Leistungsminderungen sind möglich:

  • 2. unentschuldigtes Meldeversäumnis: 30 Prozent Minderung des Regelbedarfs für einen Monat.
  • Ab dem 3. Meldeversäumnis oder bei dauerhafter Nichterreichbarkeit: bis zu 100 Prozent Minderung des Regelbedarfs bis zur nächsten Meldung. Ab dem 2. Monat werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr erbracht. Sofern die Person alleine lebt, auch keine Kosten der Unterkunft und Heizung.
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme: 30 Prozent Minderung des Regelbedarfs für bis zu drei Monate.
  • Ablehnung eines konkreten und zumutbaren Arbeitsangebots: bis zu 100 Prozent Minderung des Regelbedarfs für maximal zwei Monate.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden auch bei einer vollständigen Minderung des Regelbedarfs grundsätzlich weiter übernommen und in der Regel direkt an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt.

Wichtige Gründe, beispielsweise Krankheit oder fehlende Kinderbetreuung, werden im Einzelfall berücksichtigt und können eine Leistungsminderung ausschließen.

Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?

Die Grundsicherung umfasst insbesondere:

  • den monatlichen Regelbedarf,
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • mögliche Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen,
  • einmalige Leistungen, beispielsweise für die Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche.

Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsaufnahme

Das Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz bietet Ihnen:

  • persönliche Beratung und individuelle Betreuung,
  • Unterstützung bei der Stellensuche,
  • Vermittlung in Arbeit und Ausbildung,
  • Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote sowie
  • individuelle Fördermöglichkeiten.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir Perspektiven für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.

Fragen zur neuen Grundsicherung?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters Landkreis Mayen-Koblenz beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die neue Grundsicherung.

Wichtiger Hinweis: Sie beziehen bereits Bürgergeld? Dann müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Ihre Leistungen werden automatisch in die neue Grundsicherung überführt.