Jobcenter MYK Häufige Fragen und Antworten

Allgemeines
Arbeitssuche
Jugendliche
Geldleistungen

Allgemeines

  • Welche Behörde ist für mich zuständig?

    Laut Gesetz trägt die Kommune die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Bundesagentur für Arbeit ist für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zuständig. Meistens haben beide Partner aber ein Jobcenter gegründet. Dort kümmern sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Behörden gemeinsam um Vermittlung und Leistungsauszahlung.

    108 Landkreise und kreisfreie Städte haben beide Aufgaben alleine übernommen. Hier ist nur die Kommune für Sie zuständig. Auch diese Einrichtung trägt die Bezeichnung Jobcenter.

    Das Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz ist ein solches kommunales Jobcenter.

  • Wo finde ich meinen persönlichen Ansprechpartner?

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird von den Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam erbracht. In den meisten Gemeinden bilden beide Partner ein Jobcenter, das für Sie zuständig ist. In einigen Landkreisen und kreisfreien Städten sind dagegen die Kommunen alleine zuständig. Wer genau für Sie zuständig ist, erfahren Sie im Ortsverzeichnis (siehe "Über uns").

  • Wann bin ich hilfebedürftig?

    Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.

  • Wann bin ich erwerbsfähig?

    Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

  • Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

    Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnorts aufhalten. Während dieser Zeit müssen Sie auch nicht aktiv nach einer Arbeit suchen.

    Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung Ihres Ansprechpartners. Nach der Rückkehr sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.

Geldleistungen

  • Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?

    Mehrbedarfe werden insbesondere anerkannt für

    • werdende Mütter
    • Alleinerziehende
    • Menschen mit Behinderungen
    • eine kostenaufwändigere Ernährung
    • unabweisbare laufende nicht nur einmalige besondere Bedarfe in Härtefällen
    • die dezentrale Warmwassererzeugung.

    Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und in welcher Höhe genau ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht, wird anhand Ihrer individuellen Situation geprüft. § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthält den genauen Wortlaut der Regelung.

  • Was ist, wenn ich kein Konto habe?

    Es besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes „Jedermann-Konto“ einrichten zu lassen. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis (umgangssprachlich Guthabenkonto), bei dem keine Überziehung zugelassen wird. Durch das „Jedermann-Konto“ soll auch Menschen ein Girokonto garantiert werden, denen sonst wegen Kontopfändungen, negativen Schufa-Einträgen oder aus anderen Gründen das bisherige Girokonto gekündigt wurde und denen deshalb die Enrichtung eines neuen Girokontos verweigert wird. Für das Kreditinstitut besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung, ein Girokonto einzurichten.

    Anders ist dies bei den Sparkassen in Rheinland-Pfalz. Diese sind durch Sparkassengesetze und –verordnungen verpflichtet („Kontrahierungszwang“), jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zu eröffnen.

  • Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?

    Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/-in oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

    Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben.

  • Was ist eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft?

    Eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

  • Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?

    Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Arbeitssuche

  • Was passiert, wenn ich mehr als 450,00 Euro verdiene?

    Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze bis zu 450,00 Euro beträgt. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für Sie als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin steuer- und abgabenfrei.

    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See anzumelden. Informationen zur Renten- und Krankenversicherung können Sie der Seite der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See entnehmen.

    Der Verdienst Ihres Minijobs ist als Einkommen zu sehen und wird bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Die ersten 100,00 Euro sind anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro werden bei einem Minijob zusätzlich 20% nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von 450,00 Euro bleiben so 170,00 Euro anrechnungsfrei, 280,00 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.

  • Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig annehmen?

    Ja, es wird jedoch Ihr Einkommen im SGB II abzüglich der Freibeträge angerechnet. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Beschäftigungen versicherungspflichtig werden, wenn mit dem Verdienst aus mehreren Minijobs die monatliche Grenze von 450,00 Euro überschritten wird. Zudem werden bei einem Einkommen von 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro (bei mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft bis 1.500,00 Euro) von jedem Euro in dieser Spanne nur noch 10% nicht angerechnet.

  • Bin ich unfall- und haftpflichtversichert?

    Der Anbieter eines Minijobs ist verpflichtet, Sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.

Jugendliche

  • Bekomme ich Geld, wenn ich noch bei meinen Eltern wohne?

    Sie können Arbeitslosengeld II erhalten, wenn Sie über 15 Jahre alt sind. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bilden Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft; vorausgesetzt Sie sind erwerbsfähig, hilfebedürftig und haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, Sie erhalten nur Geld, wenn sich für die gesamte Familie ein Anspruch errechnet, d. h. Ihre Eltern nur über geringes Einkommen verfügen.

  • Was passiert, wenn ich während der Ausbildung/Schulzeit bei meinen Eltern ausziehe?

    Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann ersetzt, wenn das Jobcenter dem Auszug zugestimmt hat. Es muss zugestimmt werden, wenn

    • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
    • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    • ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
  • Was ist, wenn ich mit meiner Freundin/meinem Freund zusammenziehe?

    Wenn Sie in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft leben, bilden Sie auch eine Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft geht man von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen aus, die so eng ist, dass von beiden ein gegenseitiges Verantwortung tragen und Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Das hat zur Folge, dass neben Ihrem auch das Einkommen und Vermögen des Partners oder der Partnerin berücksichtigt wird. Ist dies nicht der Fall und Sie bilden gemeinsam nur eine Haushaltsgemeinschaft (zum Beispiel eine Wohngemeinschaft), werden beide Personen getrennt betrachtet.

Jugendliche

Allgemeines

  • Welche Behörde ist für mich zuständig?

    Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden das sog. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Leistungen für die Unterkunft ausgezahlt. Im Landkreis Mayen-Koblenz werden diese Leistungen „aus einer Hand“ vom Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz an Sie ausgezahlt. Das Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz ist Bestandteil der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.

  • Wo finde ich meinen persönlichen Ansprechpartner?

    Zunächst richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnort. Das Jobcenter unterhält 4 Geschäftsstellen im Landkreis Mayen-Koblenz. Alle Orte im Landkreis Mayen-Koblenz sind einer Geschäftsstelle zugeordnet, die Zuordnung finden Sie unter dem Reiter „Über uns“.

    Für Sie persönlich werden zwei Personen im Jobcenter als Ansprechpartner fungieren. Von einer Person werden die notwendigen Geldleistungen errechnet und ausgezahlt, eine weitere Person unterstützt Sie bei der Arbeitssuche oder hilft bei der Beseitigung von persönlichen Problemlagen.

  • Wann bin ich hilfebedürftig?

    Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.

    Die Prüfung erfolgt bezogen auf Ihre individuellen Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung Ihrer genauen Miethöhe und ggf. auch unter Berücksichtigung Ihres Einkommens.

  • Wann bin ich erwerbsfähig?

    Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

  • Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

    Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnorts aufhalten. Während dieser Zeit müssen Sie auch nicht aktiv nach einer Arbeit suchen.

    Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung Ihres Ansprechpartners. Nach der Rückkehr sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.