Bildungspaket Informationen, Fragen und Antworten

  • Ist es möglich, aktuelle Flyer zur Weitergabe an Schulen und Kindertageseinrichtungen zu übersenden?

    Ja, es wird ein Grundstock der beiden Flyer „Leistungen für Schülerinnen und Schüler“ und „Leistungen für Kinder in Kindertageseinrichtungen“ an alle Schulen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mayen-Koblenz übersandt (voraussichtlich bis Ende 1/2013). Darüber hinaus sind alle 8 Flyer und die dazugehörigen Anträge auf der Homepage des Jobcenters abrufbar, ebenso können alle Flyer beim Jobcenter kostenlos per E-Mail bestellt werden (jobcenter@kvmyk.de).

  • Gibt es Informationsflyer zu den einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen auch in ausländischer Sprache?

    Ja, es gibt Flyer in arabischer, englischer, russischer und türkischer Sprache, diese können kostenlos beim Bundesministerium für Arbeit bestellt werden:

    http://www.bildungspaket.bmas.de/infomaterial-und-presse/fremdsprachige-publikationen.html

  • Wie könnten die Eltern in Schulen und Kindertageseinrichtungen über die Bildungs- und Teilhabeleistungen informiert werden?

    Da sowohl für Schulkinder als auch Kindertagesstättenkinder jeweils ein Flyer mit einer Übersicht über die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket der jeweiligen Personengruppe zur Verfügung steht, könnte dieser bei der Anmeldung der Kinder ausgehändigt werden. Gezielter könnte an Elternsprechtagen durch die Klassenlehrer/innen bzw. Erzieher/innen eine Information in einem persönlichen Gespräch erfolgen, da dort auch oft die finanzielle Stellung der Eltern zumindest annähernd bekannt sein könnte und hierdurch Eltern gezielt persönlich angesprochen werden könnten, ohne diese gegenüber Dritten zu outen, wie z. B. bei einem Infoangebot im Rahmen eines Klassenelterntreffens.

    Zur Information der Lehrer/innen und Erzieher/innen könnte auch die auf der Homepage des Jobcenters vorhandene Präsentation zum Bildungs- und Teilhabepaket genutzt werden.

  • Wie werden die anspruchsberechtigten Eltern von der Kreisverwaltung und dem Jobcenter über bestehende Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket informiert?

    Hier wurden aus dem Plenum des Bildungs- und Teilhabekongresses verschiedene Vorschläge unterbreitet, welche jedoch bereits überwiegend umgesetzt wurden oder auf Grund der Vorschläge jetzt umgesetzt werden, hierzu gehören insbesondere:

    • Konkrete Information bei der Neuantragstellung/Erstberatung
    • Aufnahme entsprechender Hinweise in die Bewilligungsbescheide der Grundleistung, d. h. in den Wohngeldbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid….
    • Flyer für jede einzelne Leistung, d. h. z. B. Mittagessen, Lernförderung…
    • Flyer, in dem die Leistungen für spezielle Gruppen zusammengefasst werden, z. B. ein Flyer mit allen Ansprüchen der Schüler und ein Flyer mit allen Ansprüchen der Kindertagesstättenkinder (auch für Multiplikatoren geeignet)
  • Hat die Kindergartenleitung die Verantwortung für die Bearbeitung der Anträge?

    Nein, die Verantwortung für die Bearbeitung der vorliegenden Anträge liegt ausschließlich bei den Bewilligungsstellen, d. h. der Kreisverwaltung und dem Jobcenter. Die Kindergartenleitung kann als Multiplikator fungieren, in dem Eltern bei Antragstellung informiert werden u. a. auch durch die Aushändigung des Flyers „Leistungen für Kinder in Kindertageseinrichtungen“.

  • Können auch die Kosten für Veranstaltungen die in den Schulen stattfinden als Ausflugskosten übernommen werden?

    Ja, auch diese Kosten können übernommen werden, z. B. Besuch des Kasperletheaters im Kindergarten.

  • Ist es möglich, die Schulbedarfspauschale auch unmittelbar an die Schule auszuzahlen, anstelle an die Eltern?

    Die Schulbedarfspauschale wird in Höhe von 30,00 € zum 01.02. und 70,00 € zum 01.08. für Schulmaterial bewilligt und grundsätzlich an die Eltern ausgezahlt. Sofern im Einzelfall Eltern die Gelder offensichtlich nicht für die Beschaffung von Schulmaterial verwenden, sollte ein entsprechender Hinweis an die Bewilligungsstelle (Kreisverwaltung oder Jobcenter) erfolgen. Dann könnte geprüft werden, ob zukünftig nicht zumindest ein Teilbetrag der Schulbedarfspauschale unmittelbar an die Schule gezahlt werden kann.

  • Wann sind Folgeanträge fürs Mittagessen zu stellen, im Jahresrythmus?

    Für wie lange die entsprechenden Leistungen gewährt werden, hängt von der bewilligten Grundleistung ab.

    Die Leistungen werden für 6 Monate bewilligt, wenn der Anspruch aus folgenden Grundleistungen abgeleitet wird:

    • Arbeitslosengeld II (Jobcenter)
    • Kinderzuschlag

    Die Leistungen werden für 12 Monate bewilligt, wenn der Anspruch aus folgenden Grundleistungen abgeleitet wird:

    • Wohngeld
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Welche Lösung ist möglich, wenn der Eigenanteil für die Mittagsverpflegung nicht gezahlt wird?

    Wie im Rahmen der Diskussionen des Bildungs- und Teilhabekongresses festgestellt wurde, wird hier bei den Trägern der Essensleistungen sehr unterschiedlich verfahren, einige mahnen die fehlenden Beiträge bei den Erziehungsberechtigten an und schließen bei Nichtzahlung die Kinder aus. Andere schließen Kinder trotz Nichtzahlung des Eigenanteils nicht aus. Die Entscheidung, wie hier verfahren wird, obliegt einzig und alleine beim Träger des Mittagessens.

    Aus Sicht des Jobcenters kann den Trägern angeboten werden, bei Auflaufen eines größeren Rückstandes diesen im Rahmen einer schriftlichen Abtretung der Leistungen des Arbeitslosengeld II Beziehers von den monatlich laufenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II einzubehalten und an den Träger zu überweisen.

  • Wie werden Preisänderungen für die Mittagsverpflegung angepasst?

    Die Preiserhöhung muss der Kreisverwaltung und dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt werden, anschließend erfolgt die Berücksichtigung bei neuen Bewilligungen. Sofern vom Träger auch die Namen der betroffenen Kinder mitgeteilt werden können, kann eine Anpassung der Leistungen für das Mittagessen auch zeitnah bei bereits bewilligten (noch laufenden) Anträgen erfolgen.

  • Vorschläge zur Verbesserung des Verwaltungsablaufs bei den Leistungen für das Mittagessen:

    Die unten aufgeführten Vorschläge wurden bereits in der Vergangenheit umgesetzt oder werden ab sofort umgesetzt:

    • Hinweis auf Eigenanteil von 1,00 € in die Bewilligungsbescheide
    • Kopien der Bewilligungsbescheide an die Träger
    • Hinweis bei vorzeitiger Einstellung der Leistungen an die Träger
    • Kommunikation bei Problemen
    • Verwendungszweck korrekt erfassen
  • Was ist der Sozialfond und welche Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des gemeinsamen Mittagessens aus dieser Leistung?

    1. Für Kinder in Kindertagesstätten

    Alle Kinder, die über Mittag eine Kindertagesstätte besuchen, sollen die Möglichkeit haben, in der besuchten Kindertagesstätte ein warmes Mittagessen einzunehmen. Kein Kind soll von der gemeinsamen Mahlzeit ausgeschlossen werden, weil Sie als Eltern sich aus finanziellen Gründen die Kosten für das Mittagessen nicht leisten können.

    Aus diesem Grund kann für Kinder, deren Eltern, Arbeitslosengeld-II (Hartz-IV-Leistungen), Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten, ein Zuschuss zum Mittagessen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt werden.

    Wenn Sie keine Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten und Sie sich die Kosten für das Mittagessen für Ihr Kind aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Notlage nicht leisten können, können Sie einen Antrag auf Zahlung eines Zuschusses aus dem Sozialfonds Mittagessen stellen. Dazu gelten die Einkommensgrenzen der Lernmittelfreiheit.

    Diesen Zuschuss aus dem Sozialfonds Mittagessen können auch Eltern beantragen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.

    Den Antrag erhalten Sie bei der Leitung der Kindertagesstätte. Füllen Sie diesen Antrag aus und reichen Sie diesen mit dem Lohnsteuerbescheid (mindestens für das Jahr 2010 oder aktueller) bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreisjugendamt ein.

    Wird der Antrag bewilligt, dann zahlen Sie lediglich 1,00 EUR pro Mittagessen für Ihr Kind.

    Einkommensgrenzen für den Sozialfonds Mittagessen

    Einen Anspruch auf einen Zuschuss aus dem Sozialfonds Mittagessen haben Eltern, sofern das gemeinsame Einkommen (eigenes und das der Sorgeberechtigten) folgende Einkommensgrenzen pro Jahr unterschreitet:

    Einkommen der Eltern bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt
    ein Kind: 26.500€
    zwei Kinder: 30.250€
    drei Kinder: 34.000€
    vier Kinder: 37.750€
    zuzüglich jedes weiteren Kindes: 3.750€

    Einkommen eines alleinerziehenden Elternteils
    ein Kind: 22.750€
    zwei Kinder: 26.500€
    drei Kinder: 30.250€
    vier Kinder: 34.000€
    zuzüglich jedes weiteren Kindes: 3.750€

    Die Einkommensgrenze ist in der Regel das Bruttoeinkommen pro Jahr, vermindert um die Werbungskosten. Können Sie keine Werbungskosten nachweisen, so können Sie eine Pauschale von derzeit 920,00 EUR pro Jahr absetzen.

     

    2. Für Schüler/innen in allgemeinbildenden Schulen

    Für Schüler/innen in allgemeinbildenden Schulen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Kinder im Kindertagesstättenbereich.

    Anträge hierfür finden Sie bei den Stadt/Verbandsgemeindeverwaltungen und bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz. Der jeweilige Schulträger ist für die Bewilligung des Sozialfonds zuständig.

  • Wie wird die Lernförderung organisiert?

    Sofern Lernförderung bewilligt wird, muss durch einen Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes eine geeignete Person für die Lernförderung gesucht werden. Hinweise auf geeignete Personen könnten evtl. durch den Fachlehrer/in gegeben werden, in dessen Fach Lernförderung erforderlich ist. Darüber hinaus gibt es auf dem Markt verschiedene Bildungsträger, hierüber können bei Bedarf Informationen bei der Kreisverwaltung (Wohngeldstelle) und beim Jobcenter eingeholt werden.

  • Ist auch eine Lernförderung über die Leistungen des Bildungspaketes möglich, wenn die Lernschwäche des Kindes nicht kurzfristig behoben werden kann, z. B. nach langer Krankheit oder bei speziellen Lernschwächen / Sprachproblemen von Migrationskindern?

    Grundsätzlich bestätigt die Schule in einer Anlage zum Antrag auf Lernförderung, in welchem (Stunden- und Zeit-) Umfang Lernförderung erforderlich ist. Dem Grunde nach ist die Lernförderung des Bildungs- und Teilhabepaketes nur gedacht, kurzfristig zu behebende Schwächen auszugleichen, um den Sprung in die nächste Klassenstufe zu ermöglichen. Derzeit wird versucht, gezielt weitere Möglichkeiten der Lernförderung außerhalb des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammenzustellen. Diese werden dann auch auf der Homepage des Jobcenters im Bereich Bildungspaket Lernförderung abgestellt.

  • Ist es möglich, Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket im Bereich des Arbeitslosengeldes II (Jobcenterleistungen) auch rückwirkend für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen?

    Dies ist nach heutigem Gesetzesstand nicht möglich, der Antrag wirkt maximal auf den ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.

    Aber: Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Sofern diese wie geplant umgesetzt wird, wirkt der Antrag ab 01.08.2013 zumindest auf den Beginn des Bewilligungsabschnittes zurück. Hierdurch können Antragslücken beim Mittagessen leichter geschlossen werden. Darüber hinaus können die Teilhabeleistungen (10,00 €/Monat) dann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden