Corona-Überbrückungshilfe Fragen und Antworten für Selbständige

Überbrückungshilfe III Plus und IV :

Was ist die Überbrückungshilfe III Plus?

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen (Informationen im Überblickstext).

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022 (verlängert).

 

Was ist die Überbrückungshilfe IV?

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

FAQ Kurzarbeitergeld, ALG II und Zuschüsse

Kurzarbeitergeld
Zuschüsse

Kurzarbeitergeld

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Arbeitlosengeld II?

    Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, die Kontaktdaten finden Sie oben in der Frage "Wie kann ich das Jobcenter erreichen?".

    Wir werden Sie zunächst telefonisch beraten und eine grobe Anspruchsprüfung vornehmen und die weiteren Schritte mit Ihnen besprechen.

    Natürlich können Sie auch ohne vorherige Kontaktaufnahme einen schriftlichen Antrag stellen, einen Antrag finden Sie hier: Anträge Arbeitslosengeld II

    Hier finden Sie weitere häufige Fragen und Antworten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, diese gelten gleichermaßen für Selbständige wie für Bürgerinnen und Bürger

  • Was sind Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld?

    Kurzarbeit ist die vorübergehende, betrieblich bedingte Kürzung der Arbeitszeit. Sie ist möglich, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Beides ist aktuell der Fall. Die Arbeitszeit kann bis auf null reduziert werden.

     

    Das Kurzarbeitergeld wird aufgrund der Corona-Krise flexibler gestaltet. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten:

    • So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
    • Es wird teilweise oder vollständig auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
    • Kurzarbeitergeld wird auch für Leiharbeitnehmer gewährt.
    • Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet.
    • Kurzarbeit ist bis zu 24 Monate möglich.
  • Kann Kurzarbeitergeld auch für geförderte Arbeitnehmer*innen beantragt werden?

    Für Arbeitnehmer/innen, die Lohnkostenzuschüsse nach § 16i SGB II sowie die noch laufenden Fälle von Förderungen von Arbeitsverhältnissen und Beschäftigungszuschüssen (§ 16e alte Fassungen) und § 16e-neu SGB II erhalten, kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

    WICHTIG: Solange die geförderten Arbeitsverhältnisse fortbestehen und der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, werden die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse aber weiter gewährt.

  • Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
  • Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

    Die Arbeitszeit kann bis auf Null reduziert werden, für das ausgefallene Entgelt bekommt der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, entweder 60 Prozent oder 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) des monatlichen Nettoentgelts; der Arbeitgeber selbst darf aber aufstocken. Voraussetzung sind entweder tarifvertragliche Verpflichtungen oder eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Vereinbarung.

    NEU: Ab dem vierten Monat bekommt der Arbeitnehmer entweder 70 Prozent oder 77 Prozent des monatlichen Nettoentgelts. Ab dem siebten Monat erhöhen sich die Beträge auf 80 Prozent oder 87 Prozent des monatlichen Nettoentgelts.

  • Weitere Infos zu Kurzarbeitergeld:

    Weitere Infos zu Kurzarbeitergeld:

    Das BMAS hat FAQs zusammengefasst und diese sind über den folgenden Link aufzurufen:

    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

Zuschüsse

  • Für wen gibt es die Zuschüsse?

    Der Zuschuss ist speziell für Freiberufler, Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit wenigen Mitarbeitern geplant.

  • Soforthilfe des Landes RLP Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
    • Zentrale Stabsstelle Unternehmenshilfe steht Ihnen für eine Beratung für Corona-Soforthilfe via E-Mail unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de oder telefonisch unter 06131 16 5110 zur Verfügung
    • Unternehmen sind dazu aufgerufen, alle zur Verfügung stehenden Angebote inklusive Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen
  • Gibt es eine Entschädigung beim eigenen Arbeitsausfall und bei Quarantäne?
    • Eine staatliche Entschädigung gibt es derzeit für (Solo-)Selbstständige nur, wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten dürfen. Um deren Höhe zu bestimmen, wird der Durchschnittsgewinn des Vorjahres herangezogen, zusätzlich gibt es auf Antrag angemessenen Ersatz für weitere nicht gedeckte Betriebsausgaben. Geregelt ist das alles im § 56 Infektionsschutzgesetz. (Die Entschädigung ist innerhalb von 3 Monaten zu beantragen.) Zu den Voraussetzungen gibt es eine übersichtliche Info bei der "Tagesschau". Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt in ihrer Informationsschrift zum Thema Quarantäne auch die Behörden in den Bundesländern, bei denen der Antrag gestellt werden kann. Die Formulare sollten sich per Suchmaschine finden lassen: Antrag + IfSG + Bundesland.

    Anschrift für RLP: Landesamt für Soziales, Reiterstraße 9, 76829 Landau

     

    • Wer eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld oder eine Krankentagegeldversicherung hat, kann bei einer längeren Krankheit eine Ärztin oder einen Arzt um Krankschreibung bitten. Je nach Vertrag zahlt dann die Versicherung einen Verdienstausfall. Je nach Vereinbarung nach einer mehr oder weniger langen Zeit. Gesetzlich Versicherte erhalten den erst nach sechs Wochen, es sei denn, sie haben über einen Wahltarif eine frühere Zahlung vereinbart oder eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.