Fragen und Antworten Corona-Sozialpaket für Bürgerinnen und Bürger

Leistungsangelegenheiten im Rahmen des Corona-Sozialpakets

Fragen und Antworten

Allgemein
Berufliche Integration

Allgemein

  • An welchen Standort soll ich mich wenden?

    Welche Geschäftsstelle für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort.

    Die für Sie zuständige Geschäftsstelle finden Sie in der Rubrik „Über uns“.

  • Wie kann ich das Jobcenter erreichen?

    Sie erreichen uns weiterhin digital per E-Mail

    Jobcenter Mayen:

    jc-mayen1@kvmyk.de (wenn Ihr Nachname mit dem Buchstaben A bis K beginnt)

    jc-mayen2@kvmyk.de (wenn Ihr Nachname mit dem Buchstaben L bis Z beginnt)

    Jobcenter Andernach:

    jc-andernach@kvmyk.de

    Jobcenter Bendorf

    jc-bendorf@kvmyk.de

    Jobcenter Weißenthurm

    jc-weissenthurm@kvmyk.de

    In dringenden Fragen können Sie auch die Hotline Ihrer Geschäftsstelle anrufen.

    Geschäftsstelle Mayen: 02651/7055-0

    Geschäftsstelle Andernach: 02632/9254-0

    Geschäftsstelle Bendorf: 02622/90529-0

    Geschäftsstelle Weißenthurm: 02637/9424-0         

    Wenn Sie einen Rückruf von uns erwarten oder vereinbart haben, achten Sie bitte darauf, erreichbar zu sein. Hinterlassen Sie auch Ihre Rufnummer, diese wird nicht immer in der Anrufliste angezeigt.

  • Was ist mit meinen Geldleistungen?

    Wir sind weiter für Sie da. Ihre Zahlungen laufen grundsätzlich weiter. Wir bearbeiten weiter alle Anträge, auch wenn wir uns nicht sehen. Die Auszahlung der Geldleistungen ist sicher – Überweisungen laufen wie gewohnt!

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Arbeitlosengeld II?

    Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, die Kontaktdaten finden Sie oben in der Frage "Wie kann ich das Jobcenter erreichen?".

    Wir werden Sie zunächst telefonisch beraten und eine grobe Anspruchsprüfung vornehmen und die weiteren Schritte mit Ihnen besprechen.

    Natürlich können Sie auch ohne vorherige Kontaktaufnahme einen schriftlichen Antrag stellen, einen Antrag finden Sie hier: Anträge Arbeitslosengeld II

  • Welches Vermögen darf ich besitzen?

    Für die ersten 6 Monate des Leistungsbezuges gelten besondere Vermögensfreigrenzen.

    Für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied beträgt der Freibetrag 60.000 €, für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied kommen jeweils 30.000 € hinzu.

    Darüber hinaus ist das selbstbewohnte Eigenheim/Eigentumswohnung weitestgehend geschützt, d. h. es muss nicht verkauft oder beliehen werden.

  • Wie kann ich einen Weiterbewilligungsantrag stellen oder eine Veränderung mitteilen?

    Zur Weiterbewilligung Ihrer Leistungen reicht es aus, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen, per E-Mail, telefonisch oder auch schriftlich per Post oder über den Hausbriefkasten an unseren Standorten. Sofern Sie einen schriftlichen Weiterbewilligungsantrag stellen oder schriftlich eine Veränderung mitteilen möchten, finden Sie die Formulare hier: Anträge WBA und VÄM

    Wie Sie uns erreichen, erfahren Sie oben in der Frage "Wie kann ich das Jobcenter erreichen?".

  • Was kann ich tun, wenn ich mein Anliegen nicht online oder telefonisch klären konnte?

    Gehen Sie zu der für Sie zuständigen Geschäftsstelle und klingeln dort zwischen 8:00 Uhr und 12:30 Uhr an der Eingangstüre.

Berufliche Integration

  • Beratungstermine

    In der aktuellen Situation finden nur eingeschränkt persönlichen Beratungstermine zur beruflichen Integration statt. Die Beratungstermine werden in unseren Geschäftsstellen unter Einhaltung der aktuellen Corona Regeln durchgeführt.

    Wenn Sie selbst einen Beratungsbedarf haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um Arbeit und Ausbildung.

  • Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten

    Aktuell finden die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten unter Einhaltung der aktuellen Corona Regeln statt.

     

  • Eingliederungsvereinbarungen/-Verträge

    Sollten Sie aktuell keine gültige Eingliederungsvereinbarung haben, machen sie sich hierüber bitte keine Sorgen. Eine gültige Eingliederungsvereinbarung ist keine Voraussetzung zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen. Ihre Integrationsfachkraft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, sobald eine neue Eingliederungsvereinbarung erforderlich ist.